Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Definition

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MAZ Messe- und Ausstellungszentrum Mühlengeez GmbH für Veranstaltungen.

„Aussteller“ ist das Unternehmen, auf dessen Namen die verbindliche Anmeldung lautet.

„Ausstellerinhalte“ sind alle vom Aussteller zur Verfügung gestellten Daten, Logos, Bilder, Texte, Anzeigen, Clips und andere Beiträge.

„Besondere Teilnahmebedingungen“ sind die Besonderen Teilnahmebedingungen der jewei- ligen Veranstaltungen.

„Standmiete“ ist das zu entrichtende Entgelt zur Teilnahme an der Veranstaltung.

„MAZ“ steht für die MAZ Messe- und Ausstellungszentrum Mühlengeez GmbH.

„Gemeinschaftsstand“ ermöglicht es Ausstellern mit eigenem Personal und eigenem Angebot an einen von einem Gemeinschaftsstandorganisator angemieteten und von weiteren Ausstel- lern genutzten Gemeinschaftsstand an der Veranstaltung teilzunehmen

„Mitaussteller“ ist, wer am Stand eines Ausstellers (Hauptaussteller) mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt.

„Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes“ sind die für die jeweilige Veranstaltung zu beachtenden Technischen Richtlinien und Hausordnungen sowie sonstige Nutzungsbedin- gungen des Veranstaltungsgeländes.

„Standbestätigung“ ist die Bestätigung der MAZ über den zwischen der MAZ und dem Aus- steller vereinbarten Standort der überlassenen Ausstellungsfläche.

„Standvorschlag“ ist der von der MAZ unterbreitete Vorschlag für den Standort der überlas- senen Ausstellungsfläche.

„Print-Anmeldeformular“ ist das für den Ausdruck vorgesehene Anmeldeformular der Veran- staltung.

„Standanmeldung“ ist der Vertrag zur Überlassung der Ausstellungsfläche und zur Teilnahme des Ausstellers an der Veranstaltung.

„Veranstalter“ ist die MAZ Messe- und Ausstellungszentrum GmbH.

„Veranstaltungen“ sind sämtliche Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, die die MAZ Messe- und Ausstellungszentrum Mühlengeez GmbH durchführt.

„Standbestätigung“ ist die Bestätigung des Standvorschlages durch den Aussteller und stellt ein unwiderrufliches Angebot dar.

„Zusatzleistungen“ sind veranstaltungsbegleitende Services und Produkte, die entweder von der MAZ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im fremden Namen und auf fremde Rechnung angeboten werden.

„Zusatzeinträge“ sind weitere Werbeleistungen, die ein Aussteller bestellen kann.

„Zusätzlich vertretene Unternehmen“ oder „ZvU“ sind alle Unternehmen, die außer dem Aus- steller (Hauptaussteller) mit eigenen Produkten, aber ohne eigenes Personal vertreten sind.

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Vertragsgrundlage/Geltungsbereich

2.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen der MAZ. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Standanmeldung.
2.2Veranstalter ist die MAZ Messe- und Ausstellungszentrum Mühlengeez GmbH, Grabenstraße 16, 18273 Güstrow, Deutschland.
2.3Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Besonderen Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstaltung, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen. Zusätzlich sind die für die jeweilige Veranstaltung zu beachtende Technischen Richtlinien und Hausordnungen sowie sonstige Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes zu beachten, die in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Website der jeweiligen Veranstaltung im Downloadbereich zu finden sind.
2.4Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Ausstellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die MAZ ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.
2.5Zur Wahrung der in den folgenden Ziffern dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für rechtsgeschäftliche Erklärungen vorgesehenen Schriftform genügt ein Fax oder eine E-Mail, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

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Anmeldung

3.1Die Anmeldung für die Teilnahme als Aussteller bei einer Veranstaltung erfolgt innerhalb der jeweiligen Anmeldefrist der Veranstaltung mittels eines von der MAZ für den Ausdruck vorgesehenen Print-Anmeldeformulars.
3.2Sofern die Anmeldung mittels eines Print-Anmeldeformulars erfolgt, ist dieses Formular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an die MAZ zu senden.
3.3Die Anmeldefrist ergibt sich aus den Besonderen Teilnahmebedingungen. Die MAZ kann eine Anmeldung, die nach der in den Besonderen Teilnahmebedingungen genannten Anmeldefrist bei ihr eingegangen ist, als verspätete Anmeldung behandeln und deshalb von ihrer Bearbeitung Abstand nehmen.
3.4Es werden nur vollständige Anmeldungen berücksichtigt. Die MAZ behält sich das Recht vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte Anmeldungen nicht zu berücksichtigen. Für jede Ausstellungsfläche muss eine separate Anmeldung vorgenommen werden.
3.5Mit der Anmeldung erklärt der Aussteller gegenüber der MAZ sein ernstes Interesse an der Veranstaltung als Aussteller teilzunehmen. Der Aussteller erhält über seine Anmeldung eine elektronische Eingangsbestätigung, die keine Zulassung zu der Veranstaltung bzw. eine Annahmeerklärung zum Vertragsschluss im Sinne der Ziffer 5 darstellt.
3.6Die MAZ weist den Aussteller hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Anmeldung die Grundlage für die Aufplanung und die konkrete Konzeptionierung der Veranstaltung bildet und dadurch für die MAZ erhebliche Aufwendungen entstehen.

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Platzierung und Standbestätigung des Ausstellers

4.1Mit der Einreichung der Anmeldung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Besonderen Teilnahmebedingungen sowie die Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes durch den Aussteller rechtsverbindlich anerkannt.
4.2Die MAZ unterbreitet dem Austeller im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der angemeldeten Art und Größe der angemeldeten Messe- und Ausstellungsfläche einen Standvorschlag für den Standort der überlassenen Ausstellungsfläche. Der Standvorschlag richtet sich nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten der MAZ und nach der – von der MAZ nach freiem Ermessen vorzunehmenden – Branchengliederung. Ein Anspruch des Ausstellers auf einen bestimmten Standort und eine bestimmte Größe des Messe- und Ausstellungsstandes besteht nicht.
4.3Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet, ein Anspruch darauf besteht nicht. Der Aussteller ist verpflichtet, sich über die Position, Maße und etwaige Einbauten der Standfläche zu informieren.
4.4Der Standvorschlag bedarf der Bestätigung durch den Aussteller innerhalb der ihm gesetzten Frist. Die Bestätigung des Standvorschlages durch den Aussteller stellt das unwiderrufliche Angebot auf Abschluss des Vertrags dar, von dem der Aussteller nach dessen Eingang bei der MAZ nicht mehr zurücktreten kann.
4.5Sofern der Aussteller mit dem Standvorschlag nicht einverstanden ist, kann er innerhalb der ihm in dem Standvorschlag genannten Frist, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang des Standvorschlags, dem Vorschlag widersprechen. Die MAZ ist nicht verpflichtet, verspätet eingegangene Erklärungen zu berücksichtigen und ist an ihren Standvorschlag nicht mehr gebunden.
4.6Widerspricht der Aussteller fristgemäß dem Standvorschlag, bemüht sich die MAZ einen alternativen Standvorschlag zu unterbreiten. Der Aussteller kann innerhalb der in dem neuen Standvorschlag gesetzten Frist, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang des neuen Standvorschlags, diesen Standvorschlag bestätigen oder widersprechen. Geht der MAZ nicht innerhalb der Frist eine Einverständniserklärung des Ausstellers zu oder widerspricht der Austeller dem Standvorschlag erneut, kann die MAZ nach freiem Ermessen über einen weiteren Standvorschlag entscheiden.
4.7Der Aussteller bestätigt mit seiner Standbestätigung die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Besonderen Teilnahmebedingungen sowie die Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes für den Vertrag über die Teilnahme rechtsverbindlich. Vorbehalte oder Bedingungen des Ausstellers sind als Vertragsbestandteil ausgeschlossen und werden nicht berücksichtigt. Der Aussteller ist verpflichtet und steht dafür ein, dass auch den von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen, den von ihm angemeldeten Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen und sonstigen Erfüllungsgehilfen sämtliche sie betreffenden und daher von ihnen zu beachtenden Vertragspflichten bekannt sind. Die Einstandspflicht gilt auch für Gemeinschaftsstandorganisatoren, die für mehrere Aussteller einen Gemeinschaftsstand anmelden.

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Vertragsschluss und Zulassung

5.1Der Vertrag über die Teilnahme kommt erst mit der Bestätigung der Platzierung durch die MAZ zustande, die gleichzeitig als Annahme des Vertragsangebots und Zulassung zu verstehen ist. Sollte dem Aussteller keine Platzierungsbestätigung zugegangen sein, stellt spätestens die Auftragsbestätigung über die Teilnahme an der Veranstaltung die notwendige Annahme- und Zulassungserklärung dar. Über die Zulassung entscheidet die MAZ nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.
5.2Die Zulassung oder Nichtzulassung wird dem Aussteller rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
5.3Die Zulassung gilt nur für die konkret benannte Veranstaltung, den angemeldeten und in der Zulassung genannten Aussteller sowie Mitaussteller oder Zusätzlich vertretene Unternehmen, die angemeldeten Ausstellungsgegenstände und Dienstleistungen. Die MAZ ist berechtigt – soweit gesetzlich zulässig – Ausstellungsgegenstände von der Zulassung auszuschließen oder die Zulassung mit Auflagen zu verbinden, insbesondere wenn der Ausstellungsgegenstand (i) nicht einer Waren- und Dienstleistungsgruppe zugeordnet werden kann oder (ii) nicht in das Veranstaltungssortiment passt. Die MAZ ist zudem berechtigt, die Zusammensetzung der Aussteller nach Branchen, Waren- und Dienstleistungsgruppen sowie deren Gewichtung vorzugeben. Die Zusammensetzung der Aussteller nach Länderherkunft, Unternehmensgröße und Marktbedeutung sowie anderen sachlichen Merkmalen stellen unter anderem Auswahlkriterien dar. Die MAZ ist jedoch keinesfalls an die Handhabung bei vorangegangen Veranstaltungen gleicher Art gebunden. Zugelassen werden können ausschließlich Ausstellungsgüter und Dienstleistungen, die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Branchenverzeichnis) der Veranstaltung kategorisiert sind und bei der Anmeldung genau aufgeführt werden. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Ausstellungsgüter und Dienstleistungen dürfen nicht ausgestellt werden. Die MAZ kann darüber hinaus aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen sowie die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen beschränken, falls dies für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausstellungsgüter und Dienstleistungen.
5.4Die Zulassung zu einer Veranstaltung setzt voraus, dass alle offenen und fälligen Forderungen der MAZ gegenüber dem Aussteller vollständig erfüllt sind. Sofern die MAZ trotz einer offenen und fälligen Forderung gleichwohl eine Zulassung erteilt hat, ist diese Forderung unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung/Zulassung erfüllen. Andernfalls ist die MAZ berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung der offenen und fälligen Forderung jederzeit vom Vertrag zurückzutreten oder das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und den Aussteller von der Teilnahme an einer Veranstaltung auszuschließen.
5.5Die MAZ ist ferner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Zulassung aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Ausstellers erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen auf Seiten des Ausstellers später entfallen.
5.6Die MAZ weist darauf hin, dass Änderungen bei benachbarten Ausstellungsflächen sowie der zugeteilten Standnummer bis zu Beginn der Veranstaltung möglich sind. Die MAZ ist zudem aus zwingend technischen oder organisatorischen Gründen berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Veranstaltungsgelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Ansprüche gegen die MAZ können hieraus nicht abgeleitet werden.
5.7Die MAZ ist berechtigt, dem Aussteller nach der Angebotsannahme eine abweichende Ausstellungsfläche zu überlassen oder die Ausstellungsfläche bzw. den Messe- und Ausstellungsstand des Ausstellers der Lage, der Art, dem Maße und/oder der Größe nach zu ändern, sofern solche Änderungen aus technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich sind und unter Berücksichtigung der Interessen des Ausstellers in einem für den Aussteller zumutbaren Umfang erfolgen. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen eine verringerte Standmiete ergibt, ist der Differenzbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen die MAZ sind ausgeschlossen.
5.8Der Aussteller darf seine Ausstellungsfläche weder verlegen, tauschen, teilen noch ganz oder teilweise Dritten, die weder von der MAZ zugelassene Mitaussteller bzw. zusätzlich zu vertretende Unternehmen sind, überlassen, es sei denn, die MAZ hat ihre vorherige Zustimmung erteilt.

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Mitaussteller/Zusätzlich zu vertretendes Unternehmen/Gemeinschaftsstände

6.1Mitaussteller und Zusätzlich zu vertretende Unternehmen (ZvU) sind bei der Anmeldung zu benennen. Ferner gelten Unternehmen auch dann als Mitausteller und als ZvU, wenn sie verbundene Unternehmen des Hauptausstellers sind oder anderweitig enge wirtschaftliche und organisatorische Bindung haben.
6.2Die Teilnahme von Mitausstellern und ZvU an der Veranstaltung ist nur dann erlaubt, wenn sie als Aussteller zulassungsfähig wären und die MAZ ihnen die Zulassung erteilt hat. Für jeden Mitausteller und jedes ZvU ist der MAZ ein Ansprechpartner zu benennen. Die Vertragsbeziehungen aus dem Standmietenvertrag bestehen auch nach der Platzierungsbestätigung/Zulassung durch die MAZ ausschließlich zwischen der MAZ und dem Hauptaussteller.
6.3Das vom Hauptaussteller zu entrichtende Entgelt für die Teilnahme eines Mitausstellers und eines ZvU an der Veranstaltung sowie für weitere veranstaltungsbezogene Leistungen richtet sich nach den Besonderen Teilnahmebedingungen der MAZ.
6.4Der Hauptaussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitausteller und ZvU die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Besonderen Teilnahmebedingungen sowie die Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes beachten. Für das Verschulden eines Mitausstellers und eines ZvU haftet der Hauptaussteller wie für eigenes Verschulden. Die eigene Haftung des Mitausstellers oder ZvU gegenüber der MAZ bleibt hiervon unberührt.
6.5Über die Zulassung von Gemeinschaftsständen entscheidet die MAZ nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der zur Verfügung stehenden Kapazität. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung von Gemeinschaftsständen besteht nicht. Im Falle der Zulassung eines Gemeinschaftsstands ist der Gemeinschaftsstandorganisator verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Besonderen Teilnahmebedingungen der MAZ sowie die Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes in das jeweilige Vertragsverhältnis mit seinen Gemeinschaftsstandausstellern miteinzubeziehen. Die Vertragsbeziehungen bestehen nach der Zulassung zwischen der MAZ und dem Gemeinschaftsstandorganisator, der auch der Ansprechpartner für die MAZ ist. Der Gemeinschaftsstandorganisator haftet mit dem jeweiligen Aussteller eines Gemeinschaftsstandes gesamtschuldnerisch gegenüber der MAZ.

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Standauf- und abbau, Standgestaltung

7.1Der Aussteller ist im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Gestaltung des Messe- und Ausstellungstandes für die Einhaltung aller in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes verantwortlich. Der Aussteller steht dafür ein, dass sich seine Vertragspartner, die für ihn tätig sind oder sich auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, an die gesetzlichen Bestimmungen sowie den Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes halten.
7.2Sämtliche sicherheitstechnische Einrichtungen wie z.B. Notausgänge und Feuerlöscheinrichtungen müssen in vollem Umfang frei bleiben und sowohl gut sichtbar als auch zugänglich sein. Die MAZ behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen.
7.3Der Aussteller ist verpflichtet, sich an die Aufbau- und Abbauzeiten, die in den Besonderen Teilnahmebedingungen festgesetzt werden, sowie an die nach den Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes zu beachtenden Zeiten, innerhalb derer lärmverursachende Tätigkeiten vermieden werden müssen, zu halten. Außerhalb der Auf- und Abbauzeiten ist der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände nur durch Genehmigung der MAZ oder des Betreibers des Veranstaltungsgeländes gestattet.
7.4Sollte der Aussteller mit dem Aufbau des Messe- und Ausstellungsstandes nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit fertig sein und die Voraussetzungen für einen Rücktrittsgrund der MAZ gemäß Ziffer 16.1 vorliegen, ist die MAZ berechtigt, von dem Aussteller eine von der MAZ nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu fordern, deren Höhe einen Betrag von 2.500,00 EURO nicht übersteigen darf und deren Angemessenheit im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu prüfen ist. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen.
7.5Die Messe- und Ausstellungsstände sind auf der, durch den Veranstalter vor Ort gekennzeichnete Ausstellungsfläche aufzubauen; eine Überschreitung der Standbegrenzung ist unzulässig.
7.6Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen rechnen, diese können sich unter anderem aus Säulen, Pfeilern, Wandvorsprüngen, Feuerlöscheinrichtungen, unterschiedlichen Wandstärken, Verteilerkästen und Zuleitungen, Bäumen, Sträuchern, Baumwurzeln oder sonstigen technischen oder baulichen Einrichtungen ergeben und sind Bestandteile der gemieteten Ausstellungsfläche und berechtigen nicht zur Reduzierung der Standmiete.
7.7Für die Position und die Maße dieser Einrichtungen ist ausschließlich das örtliche Aufmaß gültig. Abweichungen zur Platzierungsbestätigung oder den Plänen können nicht geltend gemacht werden.
7.8Alle Zusatzleistungen, insbesondere Installation von Strom, Wasser und Sicherungselementen, Beschaffung örtlicher Hilfskräfte etc., können über die Aussteller-Service-Mappe bestellt werden. Es gelten die Nutzungsbedingungen sowie die dort gegebenenfalls genannten zusätzlichen Geschäftsbedingungen der MAZ oder des die Leistungen ausführenden Vertragspartners der MAZ (siehe auch Ziffer 23). Bestellungen Dritter, insbesondere von Messebauunternehmen, die im Zusammenhang mit dem Aufbau, der Einrichtung und der Gestaltung der Ausstellungsfläche stehen, gelten als im Namen und für Rechnung des Ausstellers abgegeben.
7.9Der Aussteller hat die ihm zur Verfügung gestellte, gemietete Ausstellungsfläche im Ursprungszustand an die MAZ nach Ablauf der Abbauzeit zurück zu geben. Kommt der Aussteller dieser Pflicht nicht nach, ist die MAZ berechtigt, Kosten für anfallende Arbeiten, um den Ursprungszustand wiederherzustellen, an den Aussteller weiterzugeben.
7.10Alle vom Aussteller auf das Veranstaltungsgelände eingebrachten Gegenstände und Dekorationen sind von ihm bis zum Ende der vereinbarten Abbauzeit restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Abbauzeit des Messe- und Ausstellungsstandes ist die MAZ oder der Betreiber des Veranstaltungsgeländes bei nur teilweiser Räumung oder Nichträumung der Ausstellungsfläche berechtigt, den Abbau, den Abtransport und die Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen. Die MAZ und der Betreiber des Veranstaltungsgeländes haften in diesem Zusammenhang nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Verluste oder Beschädigungen von Ausstellungsgütern; im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 13. Weitere Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen der Vertragsparteien bleiben davon unberührt. Für die entstandenen Kosten steht der MAZ ein Pfandrecht zu (Ziffer 10.10).
7.11Die Messe- und Ausstellungsstände dürfen erst nach Schluss der Veranstaltung geräumt werden. Der Abbau der Stände kann erst beginnen, sobald die Hallen/das Veranstaltungsgelände frei von Besuchern sind. Verzögerungen sind hinzunehmen. Die Dauer der Abbauzeit (Abbauende) ist unbedingt einzuhalten.

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Stand- und Produktpräsentation, Direktverkauf, Werbung

8.1Jede Veranstaltung hat ein eigenes auf die jeweiligen Zielgruppen zugeschnittenes Konzept, das durch das äußere Erscheinungsbild inszeniert wird. Die Messe- und Ausstellungsstände müssen dem Gesamterscheinungsbild der jeweiligen Veranstaltung angepasst sein. Näheres ist in den Besonderen Teilnahmebedingungen geregelt. Die MAZ behält sich vor, den Aufbau unangemessener oder unzureichend ausgestalteter Messe- und Ausstellungsstände zu untersagen.
8.2Es können nur die vereinbarten Ausstellungsgüter und Dienstleistungen ausgestellt werden, sie dürfen nur nach Vereinbarung mit der MAZ von ihrem Platz entfernt werden. Ein Austausch kann nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der MAZ und außerhalb der täglichen Öffnungszeiten erfolgen.
8.3Die MAZ kann von dem Aussteller die Entfernung von Produkten verlangen oder das Präsentieren von Dienstleistungen untersagen, die nicht dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechen, deren Präsentation den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht genügt, die nicht auf der Anmeldung angegeben waren oder die geeignet sind, durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen oder durch ihr Aussehen eine erhebliche Störung des Veranstaltungsbetriebes oder eine Gefährdung der Sicherheit von anderen Ausstellern und Besuchern herbeizuführen.
8.4Die Messe- und Ausstellungsstände müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten mit den angemeldeten und zugelassenen Produkten und Dienstleistungen belegt und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Die Nichteinhaltung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, der die MAZ berechtigt, eine Vertragsstrafe in der in Ziffer 7.4 vereinbarten Umfang und Form geltend zu machen. Darüber hinaus ist die MAZ berechtigt, den Aussteller von zukünftigen Teilnahmen an Veranstaltungen der MAZ auszuschließen.
8.5Die Messe- und Ausstellungsstände dürfen erst nach dem Ende der Veranstaltung, d.h. erst nach dem Ende der Öffnungszeit für Besucher des letzten Veranstaltungstages geräumt werden. Ein vorzeitiges Räumen des Messe- und Ausstellungsstandes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, der die MAZ berechtigt, eine Vertragsstrafe in der in Ziffer 7.4 vereinbarten Umfang und Form geltend zu machen. Darüber hinaus ist die MAZ berechtigt, den Aussteller von zukünftigen Teilnahmen an Veranstaltungen der MAZ auszuschließen.
8.6Soweit Produkte nicht für einen EU-weiten Vertrieb angeboten werden sollen oder zugelassen sind, bedarf es eines deutlichen Hinweises des Ausstellers an seinem Messe- und Ausstellungsstand. Dies gilt insbesondere bei Produkten, die nach den EU-Richtlinien und den sie ausführenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Produktsicherheitsgesetz) mit einem CE-Kennzeichen des Herstellers zu versehen sind. Auf der Veranstaltung darf der Aussteller nicht CE-konforme Produkte ausstellen, wenn ein sichtbares Schild oder eine andere Kennzeichnung am Messe- und Ausstellungsstand oder Produkt deutlich darauf hinweist, dass das Produkt erst in Verkehr gebracht wird oder in Betrieb genommen wird, wenn es den rechtlichen Anforderungen genügt.
8.7Der Direktverkauf von Ausstellungsgegenständen oder Dienstleistungen am Messe- und Ausstellungsstand an private Letztverbraucher (= Endverbraucher i.S.d. § 13 BGB) ist grundsätzlich gestattet. Die Ausstellungsgüter und Dienstleistungen sind mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen und die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), der Preisangabenverordnung (PAngVO) (einschließlich der ggf. erforderlichen Angabe eines Grundpreises) und der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen kann die MAZ den Messe- und Ausstellungsstand auch während der Öffnungszeiten der Veranstaltung schließen.
8.8Werbung des Ausstellers ist nur innerhalb der ihm überlassenen Ausstellungsfläche für das eigene Unternehmen und nur für die von ihm produzierten oder angebotenen Ausstellungsgüter oder Dienstleistungen erlaubt. Lautsprecherwerbung, Tonverstärker sowie Showeinlagen sind grundsätzlich verboten. Das Gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Näheres zu dem Einsatz von optischen, akustischen oder sich bewegenden Werbemitteln und Präsentationen können die Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes regeln. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.
8.9Die Nutzung des Veranstaltungslogos ist ausschließlich zum Zwecke der Werbung für die Veranstaltung gestattet. Die Richtlinien des Markenschutzes sind dabei einzuhalten.

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Gewerblicher Rechtsschutz

9.1Der Aussteller verpflichtet sich, nur Produkte und Dienstleistungen zu präsentieren, die nicht die gewerblichen Schutzrechte Dritter (Patente, Marken und sonstige Kennzeichen, Designrechte, Gebrauchsmuster) und/oder Urheberrechte und urheberrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzen und/oder eine unlautere Nachahmung der Produkte Dritter darstellen, und auf dem Veranstaltungsgelände nicht rechtswidrig zu werben.
9.2Die MAZ ist rechtlich verpflichtet und daher berechtigt, Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen (d.h. durch Nichtzulassung, Widerruf der Zulassung, Ausschluss während der laufenden Veranstaltung), wenn sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat, dies dem Aussteller mitteilt und dieser sich daraufhin weigert, die Rechtsverletzung abzustellen oder die Rechtsverletzung nicht unverzüglich einstellt. In diesem Falle ist die MAZ darüber hinaus berechtigt, den Messe- und Ausstellungsstand des Ausstellers, der an einer Folgeveranstaltung oder an einer weiteren Veranstaltung (zusammen „Folgeveranstaltung“) teilnimmt, vor der Veranstaltungseröffnung der Folgeveranstaltung aufzusuchen, um zu prüfen, ob wieder Rechtsverletzungen vorliegen. Werden bei der Überprüfung Rechtsverletzungen festgestellt und weigert sich der Aussteller trotz Aufforderung, den Rechtsverstoß abzustellen, oder stellt der Aussteller die Rechtsverletzung nicht unverzüglich ein, ist die MAZ berechtigt, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen.
9.3Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, wird die MAZ vorrangig gerichtliche Entscheidungen (Urteile oder Beschlüsse) gegen den Aussteller in Bezug auf das jeweilige Produkt oder die jeweilige Handlung berücksichtigen. In Ermangelung derartiger gerichtlicher Entscheidungen wird von der MAZ ein mit dem betroffenen Rechtsgebiet vertrauter Jurist mit der Prüfung beauftragt.
9.4Im Falle des Ausschlusses stehen dem betroffenen Aussteller keine Rückerstattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche gegen die MAZ zu, außer die Bewertung eines Produktes oder einer Handlung als rechtswidrig war unzutreffend und erfolgte durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der MAZ oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der MAZ. Dies gilt auch, wenn eine gegen den Aussteller ergangene gerichtliche Entscheidung nach Ausschluss von der Veranstaltung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

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Standmiete und Preise für Zusatzleistungen

10.1Die geschuldete Standmiete umfasst die in dem Anmeldeformular und die in den Besonderen Teilnahmebedingungen angegebenen Preise für die Standmiete, Service- und Müllpauschale sowie ggf. den Heizkostenanteil. Die Vergütung für die Zusatzleistungen ergibt sich aus den in der Aussteller-Service-Mappe genannten Preisen sowie gesonderten Angeboten der MAZ oder der beauftragten Vertragspartner der MAZ.
10.2Mit der Zulassung des Ausstellers gemäß Ziffer 5.1 wird die Standmiete sowie die Mitausstellergebühr, der zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldeten Mitaussteller, fällig und in Rechnung gestellt (Anzahlungsrechnung). Die Abrechnung aller weiteren Leistungen, d.h. auch der Zusatzleistungen erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung unter Anrechnung bereits geleisteter Anzahlungen in der Regel mit einer Schlussrechnung.
10.3Der MAZ steht es frei, ihre Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail oder Telefax oder e-Invoicing in Rechnung zu stellen. Der Austeller stimmt der elektronischen Rechnungsübermittlung zu. Auf seinen ausdrücklich zu erklärenden Wunsch hin kann dem Aussteller die Rechnung per Briefpost übermittelt werden. Die MAZ behält sich das Recht vor, die dadurch anfallenden Zusatzkosten dem Aussteller gesondert in Rechnung zu stellen.
10.4Zahlungen sind nach Rechnungsstellung innerhalb der in der Rechnung genannten Frist ohne Abzug fällig und unter Angabe der Kundennummer und Rechnungsnummer auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gesandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.
10.5Beanstandungen gegen die Rechnung oder Sonderwünsche im Zuge der Rechnungstellung wie z.B. das Splitten der Beträge auf mehrere Aussteller, das Vermerken bestimmter Inhalte, die über den üblichen Inhalt der Rechnung hinausgehen sollten innerhalb von vierzehn (14) Tagen schriftlich gegenüber der MAZ geltend gemachten werden. Bei Rechnungsänderungen, deren Grund nicht auf einem Verschulden der MAZ beruht, sowie Sonderwünschen behält sich die MAZ eine Bearbeitungsgebühr vor. Näheres dazu ist in den Besonderen Teilnahmebedingungen geregelt.
10.6Die Aufrechnung gegen Forderungen der MAZ ist ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Aussteller um ein Unternehmen oder eine gewerblich handelnde Person handelt, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
10.7Die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Aussteller um ein Unternehmen oder eine gewerblich handelnde Person handelt, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
10.8Die Abtretung von Forderungen gegenüber der MAZ an Dritte ist ausgeschlossen.
10.9Zur Sicherung ihrer Forderungen behält sich die MAZ vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut auf Kosten des Ausstellers nach vorheriger schriftlicher Ankündigung öffentlich zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Für Schäden an dem Pfandgut haftet die MAZ nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 13. Der Aussteller hat der MAZ jederzeit über die Eigentumsverhältnisse an den eingebrachten Gegenständen Auskunft zu geben.

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aufgehoben

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Haftung des Austellers

12.1Der Aussteller haftet gegenüber der MAZ auch für Schäden, die durch seine Vertreter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie Vertreter anderer ausstellender Unternehmen (Mitaussteller, ZVU, Aussteller eines Gemeinschaftsstandes) im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht worden sind.
12.2Der Aussteller stellt die MAZ von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung geltend gemacht werden, auch soweit diese von seinen Vertretern, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die MAZ als Veranstalter verhängt wurden oder verhängt werden können.
12.3Die Freistellungsverpflichtung des Ausstellers gemäß Ziffer 12.2 besteht nicht, soweit für die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine zu vertretende Pflichtverletzung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der MAZ mitursächlich war.

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Haftung der MAZ

13.1Die verschuldensunabhängige Haftung der MAZ auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Ausstellungsfläche ist ausgeschlossen.
13.2Die MAZ haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die MAZ, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verursacht wurden.
13.3Die MAZ haftet auf Schadensersatz bei einfacher Fahrlässigkeit, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Standanmeldungs überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der MAZ für Fälle einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
13.4Soweit die Haftung der MAZ ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der MAZ.
13.5Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft oder fahrlässig zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen sowie bei der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Versicherungsangebote

 Die MAZ hält keinen Versicherungsschutz für die ausstellenden Unternehmen vor. Den ausstellenden Unternehmen wird dringend empfohlen, finanzielle Risiken, die durch den Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstellungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Unfälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veranstaltungsdauer widerfahren, in ausreichender Höhe zu versichern.

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Annullierung, Rücktritt und Nichtteilnahme des Ausstellers

15.1Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung/Standbestätigung zurückziehen.
15.2Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt des Ausstellers vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrags durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller nur mit schriftlicher Zustimmung durch die MAZ möglich, es sei denn, die Besonderen Teilnahmebedingungen sehen abweichend davon die Möglichkeit zum Rücktritt oder Stornierung der Standanmeldung vor.

a) Erfolgt keine Zustimmung der MAZ zu einem Rücktritt oder Änderung der Standanmeldung, ist der Aussteller – vorbehaltlich anderslautenden Regelungen der Besonderen Teilnahmebedingungen – weiterhin an seine vertraglichen Pflichten gebunden, insbesondere zur Zahlung der vereinbarten Standmiete sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Das gilt auch dann, wenn der Aussteller ohne Zustimmung der MAZ die Ausstellungsfläche nicht („No Show“) oder nur zum Teil in Anspruch nimmt sowie unabhängig davon, ob der Aussteller seine No Show oder seine Teilinanspruchnahme der Ausstellungsfläche vorher angekündigt hat oder nicht.

b) In den Fällen des No Shows oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche ist die MAZ berechtigt, über die nicht in Anspruch genommene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen der MAZ für die kurzfristige Umplanung und/oder zur Belegung der dadurch frei gebliebenen Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die MAZ berechtigt, zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch nach Ziffer 15.2 lit. a), den Aussteller mit einem angemessenen, von der MAZ nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag (Vertragsstrafe), höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen, dessen Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu prüfen ist. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der MAZ diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen.

c) Sofern es der MAZ gelingt, ohne dass sie dazu verpflichtet wäre, die betroffene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten („Dritt-Aussteller“) zu vergeben, den die MAZ nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, erstattet die MAZ dem Aussteller die (anteilige) Standmiete abzüglich (i) des Minderbetrages, den die MAZ erleidet (also die Differenz zwischen dem mit dem Aussteller vereinbarten Standmiete und dem mit dem Dritt- Aussteller vereinbarten Standmiete) sowie (ii) eines pauschalen Aufwendungsersatzes in Höhe von bis zu 25 % der mit dem Aussteller vereinbarten Standmiete für die Tätigkeit der MAZ, einen Dritt-Aussteller zu finden. Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass der bei der MAZ entstandene Aufwand wesentlich niedriger als die pauschale Aufwandsentschädigung ist (in diesem Fall ist der niedrigere Betrag als Aufwandsentschädigung geschuldet). Die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der weiteren, auf seine Veranlassung bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen bleibt unberührt. Die MAZ ist nicht verpflichtet, einen vom Aussteller benannten Ersatz-Aussteller zu akzeptieren.
15.3Die MAZ ist berechtigt, unbeschadet den Ansprüchen nach der Ziffer 15.2 (einschließlich der Ziffern 15.2 lit. a) bis c)), in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vorverkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitausstellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheine und Ausstellerausweise, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden.
15.4Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen.
15.5Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.4 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichtigen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Ausstellerausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiedereinreise oder deutsche Einreiserestriktionen dar.

16

Rücktritt der MAZ

16.1Die MAZ ist neben den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fällen zum Rücktritt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Ausstellers berechtigt, insbesondere, wenn:

a) der Aussteller eine auf Grund dieses Vertrages fällige Zahlung nicht geleistet hat und eine dem Aussteller gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist;

b) die Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig belegt ist, d.h. bis fünf (5) Stunden vor Ende der erlaubten Aufbauzeit der Stand entweder (i) nicht vollständig aufgebaut ist oder (ii) in einer Art und Weise aufgebaut ist, die erheblich von einer im Rahmen des Gesamterscheinungsbildes der Veranstaltung üblichen repräsentativen Standgestaltung abweicht;

c) der Aussteller gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Besonderen Teilnahmebedingungen, oder der Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgelände oder das Hausrecht verstößt und sein Verhalten auch nach erfolgter Abmahnung, sofern diese bereits nicht entbehrlich ist, nicht einstellt;

d) der Aussteller eine sich aus diesem Vertrag ergebende Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der MAZ verletzt und der MAZ ein Festhalten am Standanmeldung nicht zuzumuten ist;

e) die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung in der Person des angemeldeten Ausstellers nicht mehr vorliegen oder der MAZ nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätten;

f) der Aussteller wesentliche Rechte oder Rechtsgüter von Vertragspartnern der MAZ verletzt und der MAZ ein Festhalten an diesem Standanmeldung nicht zuzumuten ist.
16.2Der Aussteller hat die MAZ über den Eintritt eines der unter Ziffer 16.1 lit. e) und f) genannten Ereignisse unverzüglich zu unterrichten.
16.3Sofern die MAZ für die infolge des Rücktritts nicht mehr belegte Ausstellungsfläche einen Dritt-Aussteller finden kann, gelten die Regelungen der Ziffer 15.2 lit. c) entsprechend. Im Übrigen bleibt der MAZ bei Ausübung ihres Rücktrittsrechts die Geltendmachung von Schadensersatz unbenommen.

17

Vorbehalte (Absage, Verlegung, Verschiebung, Verkürzung und Abbruch der Veranstaltung aufgrund einer begründeten Ausnahmesituation sowie Absage aus wirtschaftlichen Gründen)

17.1Bei Vorliegen einer begründeten Ausnahmesituation (wie in Ziffer 17.2 definiert), die die Durchführung der Veranstaltung im geplanten räumlichen oder zeitlichen Umfang unmöglich macht oder unzumutbar erschwert, ist die MAZ nach der in ihrem Ermessen liegenden Wahl und unter Berücksichtigung der Interessen des Ausstellers an der Durchführung der Veranstaltung (und im Falle einer Änderung oder Abweichung der vereinbarten Leistung auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit einer solchen Änderung oder Abweichung für den Aussteller) berechtigt,

a) die Veranstaltung abzusagen („Absage“) oder

b) die Veranstaltung örtlich an einen anderen Ort zu verlegen und, soweit aufgrund der neuen Räumlichkeit erforderlich, die Platzierung des Ausstellers gegegebenfalls zu ändern, („Verlegung“) oder

c) die Veranstaltung auf einen anderen Zeitraum zu verschieben („Verschiebung“) oder

d) die Veranstaltungsdauer zu verkürzen („Verkürzung“) oder

e) einzelne Teilnahmeverträge zu kündigen, weil ein oder mehrere Veranstaltungsbereich/e nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung steht/stehen oder die Anzahl der Aussteller begrenzt werden muss, („Nutzungseinschränkung“) oder

f) die Veranstaltung abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen oder teilweise zu schließen („Abbruch“), sofern die Veranstaltung bei Eintritt des Ereignisses bereits begonnen hatte.
17.2Eine begründete Ausnahmesituation im Sinne der Ziffer 17.1 ist das Vorliegen von Höherer Gewalt oder eines anderen vergleichbaren Ereignisses.

a) „Höhere Gewalt“ ist ein von außen kommendes, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Standanmeldunges unvorhersehbares, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes oder der Sphäre einer der Vertragsparteien zurechenbares Ereignis, das auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu zählen insbesondere die im Folgenden beispielhaft, aber nicht abschließend aufgezählten Ereignisse: Naturkatastrophen und hierauf beruhende Folgewirkungen, Krieg, terroristische Angriffe, Pandemien, Endemien, die Unterbrechung oder zu massive Beeinträchtigungen führende Störung von Verkehrs-, Versorgungs- und Telekommunikationsverbindungen. Von den Fällen der Höheren Gewalt sind ebenfalls (aber nicht abschließend) erfasst der Erlass von rechtlichen Vorgaben (z.B. Gesetzen oder Verordnungen) oder von den Vertragsparteien nicht zu vertretende behördliche oder öffentlich-rechtliche Maßnahmen oder dringende behördliche Warnungen oder Empfehlungen, die sich darauf beziehen, dass die Veranstaltung nicht wie geplant durchgeführt werden kann oder darf.
b) „Andere vergleichbare Ereignisse“ im Sinne des 17.2 Satz 1 sind unvorhersehbare rechtmäßige Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie sonstige von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Betriebsunterbrechungen oder -störungen.
c) Ein Ereignis war „unvorhersehbar“ im Sinne der Ziffer 17.2 lit. a) und b), wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nach vernünftiger Würdigung von tatsächlich vorliegenden Anhaltspunkten sowie in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen war, dass ein Fall der Höheren Gewalt oder eines anderen vergleichbaren Ereignisses im Sinne der vorgenannten Vorschriften bevorsteht.
17.3Ferner liegt eine begründete Ausnahmesituation im Sinne der Ziffer 17.1 vor, wenn zum Zeitpunkt der gemäß Ziffer 17.1 getroffenen Maßnahme nach vernünftiger Würdigung von tatsächlich vorliegenden Anhaltspunkten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Fall der Höheren Gewalt oder eines anderen vergleichbaren Ereignisses im Sinne der Ziffer 17.2 zum Veranstaltungszeitpunkt bevorsteht. Das ist zum Beispiel auch dann der Fall, wenn zu einem früheren Zeitpunkt eine begründete Ausnahmesituation vorgelegen hat, diese zwischenzeitlich beseitigt wurde, jedoch mit einer erneuten begründeten Ausnahmesituation zum Veranstaltungszeitpunkt zu rechnen ist (z.B. eine weitere Infektionswelle der COVID19-Pandemie).
17.4In den Fällen der Absage der Veranstaltung durch die MAZ gem. Ziffer 17.1 a) gilt folgendes:

a) Die MAZ ist verpflichtet, die Aussteller unverzüglich über die Absage zu informieren.
b) Der Anspruch der MAZ auf die Standmiete gemäß Ziffer 10.1. und die bereits gezahlte Standmiete ist an den betroffenen Aussteller unverzüglich zurückzuerstatten. Davon unberührt bleibt der Anspruch der MAZ auf die Vergütung für bereits erbrachte Zusatzleistungen.
c) Bei einer Absage innerhalb von vier (4) Monaten vor dem Veranstaltungsbeginn ist die MAZ aufgrund ihrer bereits erbrachten Leistungen zur Vorbereitung der Veranstaltung (insbes. Aufplanungen, Marketingmaßnahmen, Ausstellerservice) berechtigt, den Aussteller mit einem nach billigem Ermessen festzusetzenden Aufwendungsersatz, höchstens jedoch in Höhe von bis zu 25 % der Standmiete, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass der MAZ im konkreten Fall keine Aufwendungen entstanden sind oder der angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte Aufwandsbetrag; im Falle eines solchen Nachweises ist kein bzw. der niedrigere Betrag geschuldet.
d) Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen, weil ein Verschulden der MAZ nicht vorliegt. Wenn und soweit im Einzelfall ein Verschulden der MAZ vorliegen sollte, gelten hinsichtlich der Haftung der MAZ die Regelungen in Ziffer 13.
17.5In den Fällen einer örtlichen Verlegung der Veranstaltung gemäß Ziffer 17.1 lit. b), einer zeitlichen Verschiebung gemäß Ziffer 17.1 lit. c) und einer Verkürzung gemäß Ziffer 17.1 lit. d) gilt folgendes:
a) Die MAZ ist verpflichtet, gegenüber den Ausstellern unverzüglich die Erklärung über die Verlegung und/oder Verschiebung und/oder Verkürzung abzugeben.
b) Die Standanmeldung wird insoweit geändert, als sie für den neuen Veranstaltungsort und/oder Veranstaltungszeitraum und/oder Veranstaltungsdauer gilt und der Aussteller nicht innerhalb von achtundzwanzig (28) Werktagen nach Zugang der Erklärung der Vertragsänderung widerspricht.
c) Im Falle des Widerspruchs des Ausstellers gegen die Verlegung und/oder Verschiebung und/oder Verkürzung entfällt der Anspruch der MAZ auf die Standmiete gemäß Ziffer 10.1. und die bereits gezahlte Standmiete ist an den betroffenen Aussteller unverzüglich zurückzuerstatten. Davon unberührt bleibt der Anspruch der MAZ auf die Vergütung für bereits erbrachte Zusatzleistungen.
d) Erfolgt der Widerspruch des Ausstellers gegen die Verlegung und/oder Verschiebung und/oder Verkürzung innerhalb von vier (4) Monaten vor dem Veranstaltungsbeginn ist die MAZ aufgrund ihrer bereits erbrachten Leistungen zur Vorbereitung der Veranstaltung (insbes. Aufplanungen, Marketingmaßnahmen, Ausstellerservice) berechtigt, den Aussteller mit einem nach billigem Ermessen festzusetzenden Aufwendungsersatz, höchstens jedoch in Höhe von bis zu 25 % der Standmiete, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass der MAZ im konkreten Fall keine Aufwendungen entstanden sind oder der angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte Aufwandsbetrag; im Falle eines solchen Nachweises ist kein bzw. der niedrigere Betrag geschuldet.
e) Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen, weil ein Verschulden der MAZ nicht vorliegt. Wenn und soweit im Einzelfall ein Verschulden der MAZ vorliegen sollte, gelten hinsichtlich der Haftung der MAZ die Regelungen in Ziffer 13.
17.6In den Fällen, in denen die MAZ gemäß Ziffer 17.1 lit. e) aufgrund der Nutzungseinschränkung berechtigt ist, einzelnen Ausstellern zu kündigen, gilt folgendes:
a) Die Kündigung wird unverzüglich nach Kenntnis der MAZ über das Vorliegen von Höherer Gewalt oder eines anderen vergleichbaren Ereignisses gemäß Ziffer 17.2 erklärt.
b) Der Anspruch der MAZ gegenüber dem betroffenen Aussteller auf Zahlung der Standmiete gemäß Ziffer 10.1 entfällt und die bereits gezahlte Standmiete ist an den betroffenen Aussteller unverzüglich zurückzuerstatten. Davon unberührt bleibt der Anspruch der MAZ auf die Vergütung für bereits erbrachte Zusatzleistungen.
c) Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen, weil ein Verschulden der MAZ nicht vorliegt. Wenn und soweit im Einzelfall ein Verschulden der MAZ vorliegen sollte, gelten hinsichtlich der Haftung der MAZ die Regelungen in Ziffer 13.
17.7In den Fällen des Abbruchs der Veranstaltung gemäß Ziffer 17.1 lit. e) gilt folgendes:
a) Der Anspruch der MAZ auf Zahlung der vollen Standmiete bleibt bestehen, es sei denn, der Abbruch der Veranstaltung führt zu einer Verkürzung des Veranstaltungszeitraums um mehr als 40 %. In diesem Fall reduziert sich der Anspruch der MAZ auf 80 % der Standmiete gemäß Ziffer 10.1 und der bereits gezahlte Differenzbetrag zur Standmiete ist unverzüglich an den betroffenen Aussteller zurückzuerstatten. Davon unberührt bleibt der Anspruch der MAZ auf die Vergütung für bereits erbrachte Zusatzleistungen.
b) Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen, weil ein Verschulden der MAZ nicht vorliegt. Wenn und soweit im Einzelfall ein Verschulden der MAZ vorliegen sollte, gelten hinsichtlich der Haftung der MAZ die Regelungen in Ziffer 13.
17.8Ungeachtet der vorstehenden Regelungen ist die MAZ berechtigt, bis spätestens zwölf (12) Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Aussteller (die unter anderem auch die von den Ausstellern bereits getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen für die Veranstaltung einbezieht) die Veranstaltung abzusagen und die entsprechenden Teilnahmeverträge zu kündigen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass das mit der Veranstaltung angestrebte wesentliche Ziel (insbesondere die Präsentation eines repräsentativen Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige) nicht erreicht werden kann und damit der Zweck der Veranstaltung verfehlt wird. Die Frist kann verkürzt werden, wenn die Art der Veranstaltung eine kurzfristigere Absage zulässt. In diesem Fall gilt folgendes:
a) Die Absage der Veranstaltung und die Kündigung der Teilnahmeverträge ist von der MAZ zu begründen.
b) Mit der Absage der Veranstaltung und der Kündigung der Teilnahmeverträge entfällt der Anspruch der MAZ auf die Zahlung des Standmietees gemäß Ziffer 10.1. Der bereits gezahlte Standmiete ist an die betroffenen Aussteller zurückzuerstatten. Davon unberührt bleibt der Anspruch der MAZ auf die Vergütung für bereits erbrachte Zusatzleistungen.
c) Etwaige Ansprüche des Ausstellers auf die Erstattung von Aufwendungen, die bereits für die Teilnahme an der Veranstaltung vorgenommen wurden, bestehen nicht.
d) Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen, weil ein Verschulden der MAZ nicht vorliegt. Wenn und soweit im Einzelfall ein Verschulden der MAZ vorliegen sollte, gelten hinsichtlich der Haftung der MAZ die Regelungen in Ziffer 13.

18

Foto-, Film- und Tonaufnahmen

18.1Berechtigung der MAZ
a) Die MAZ ist zu Foto-, Film- und Tonaufnahmen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände, insbesondere während der Veranstaltungen, berechtigt. Der Aussteller erklärt insoweit sein Einverständnis gegenüber der MAZ, die vorgenannten Aufnahmen anfertigen und zeitlich und räumlich unbeschränkt nutzen zu dürfen. Darin eingeschlossen ist auch die Darstellung von Ausstellungsbauten und Ausstellungsgütern zur Illustrierung des Veranstaltungsthemas.
b) Die Aufnahmen dienen der Berichterstattung und Werbung in Print- und Online-Medien sowie der Dokumentation für interne Zwecke. Die Nutzung zu diesen Zwecken kann erfolgen durch Vervielfältigung und Verbreitung in unbeschränkter Stückzahl in allen Formen und Medien, sei es in gedruckter Form, auf Bild-/Tonträgern und/oder digitalisierter Form (offline z. B. CD-Rom oder online z. B. Internet). Die gestattete Nutzung umfasst außerdem das Recht zur Ausstellung, das Recht zur Vorführung sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
c) Die von der MAZ eingesetzten Fotografen sind kenntlich gemacht.
d) Sollten die Aufnahmen erkennbar eine Person abbilden oder keine gesetzlichen Erlaubnisse eingreifen, holen die Fotografen der MAZ eine Einwilligungserklärung zur Verbreitung und zum öffentlichen Zurschaustellen des Bildnisses und eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ein.
18.2Berechtigung des Ausstellers
a) Ausstellern ist gestattet, Film-, Foto- und Tonaufnahmen von ihrem Stand zu Marketingzwecken zu machen und in Online-Medien zu veröffentlichen unter der Voraussetzung, dass bei der Veröffentlichung der Aufnahmen der Name der Veranstaltung und das Veranstaltungsjahr kenntlich gemacht werden. Sofern der Aussteller von dem Recht Gebrauch macht, versichert er damit gleichzeitig, dass ihm die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Vorschriften zur Beachtung der Rechte Dritter, insbes. zum Urheberrecht, zum Bildnisschutz abgebildeter Personen, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zum Datenschutzrecht, bekannt sind und er diese beachten wird.
b) Sollten die Aufnahmen des Ausstellers erkennbar eine Person abbilden oder keine gesetzlichen Erlaubnisse eingreifen, wird der Aussteller der MAZ auf erstes Anfordern die Einwilligungserklärung zur Verbreitung und zum öffentlichen Zurschaustellen des Bildnisses und eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Abgebildeten vorlegen. Sollten die Aufnahmen benachbarte Messe- und Ausstellungsstände betreffen, stimmt sich der Aussteller mit den Ausstellern des Nachbarstandes ab und holt gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärungen eigenverantwortlich ein.
c) Sofern Dritte eine Verletzung ihrer Rechte durch die Verwendung der Foto-, Film- und Tonaufnahmen geltend machen, stellt der Aussteller die MAZ von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, auf erstes Anfordern hin frei. Eingeschlossen darin sind etwaige Kosten der Rechtsverteidigung der MAZ. Der Aussteller sichert zu, dass er mit der MAZ kooperieren wird, um etwaige Ansprüche Dritter abzuwehren.
d) Durch die Foto-, Film- und Tonaufnahmen des Ausstellers darf der Betriebsablauf der Veranstaltung nicht gestört und dürfen insbesondere die anderen Teilnehmer der Veranstaltung (Aussteller, Besucher, Beschäftigte etc.), nicht belästigt werden.
e) Sollte sich herausstellen, dass eine der o.g. Zusicherungen und Voraussetzungen der Gestattung nicht erfüllt werden, ist die MAZ berechtigt, ihre Erlaubnis jederzeit und mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und dem Fotografen Hausverbot zu erteilen.
f) Alle anderen Foto-, Film- und Tonaufnahmen, die über den Zweck und Umfang der Gestattung hinausgehen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der MAZ.

19

Datenschutz

Aussteller und die MAZ erkennen an, dass sie jeweils separate sog. Verantwortliche im Sinne der EU Datenschutz-Grundverordnung sind und als solche für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich allein verantwortlich sind. Der Aussteller sichert zu, dass er die für ihn geltenden Datenschutzgesetze und -regelungen einhalten wird und insbesondere seine Beschäftigten und Auftragsverarbeiter über die Datenverarbeitung durch die MAZ angemessen informieren wird.

20

Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen, technische Richtlinien/technische Bestimmungen

Alle im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass alle gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, umweltrechtlich, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere die Bestimmungen der GEMA, sowie die gesetzlichen Vorgaben zum Einsatz von technischen Geräten, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz) und die Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes.

21

Ordnungsbestimmungen

21.1Hausrecht
Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Veranstaltungsgelände dem Hausrecht der MAZ und/oder dem Hausrecht des Betreibers des Veranstaltungsgeländes. Den Anordnungen der für die Durchsetzung des Hausrechts beauftragten Personen, ist Folge zu leisten. Den Beschäftigten der MAZ ist zu jeder Zeit Zutritt zu der Messe- und Ausstellungsfläche in vollem Umfang zu gewähren.
21.2Ausstellerausweise
a) Für die Dauer der Veranstaltung erhält der Aussteller unentgeltlich für sich und für die während des Auf- und Abbaus eingesetzten Hilfskräfte Arbeitsausweise. Diese gelten nur während der Auf- und Abbauzeit und berechtigen nicht zum Betreten des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltung. Für die Dauer der Veranstaltung erhält der Aussteller für sich und die von ihm beschäftigten Personen eine begrenzte Anzahl von Ausstellerausweisen, die zum freien Eintritt berechtigen. Näheres regelt Aussteller-Service-Mappe. Die Ausweise sind auf den Namen ausgestellt oder vom Inhaber vollständig und richtig auszufüllen. Sie sind nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Die Ausweise sind während der gesamten Veranstaltung für etwaige Kontrollen mitzuführen. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Für den Fall eines Messe- und Ausstellungsstandes mit Mitausstellern oder eines Gemeinschaftsstandes erhält nur der Hauptaussteller bzw. der Gemeinschaftsstandorganisator die erforderlichen Ausweise. Zusätzlich benötigte Ausweise für Mitaussteller bzw. Gemeinschaftsstandaussteller können im Aussteller-Service-Portal/ der Aussteller-Service-Mappe erworben werden.
b) Innerhalb einer halben Stunde nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit für Besucher haben Aussteller und Begleitpersonal die Hallen zu verlassen und das Veranstaltungsgelände von Fahrzeugen zu räumen. Wollen Personen die Ausstellung mit Paketen verlassen, ist die Berechtigung hierfür bei der Ausgangskontrolle nachzuweisen. Pakete können vom Personal der Ausgangskontrolle stichprobenartig geöffnet und ihr Inhalt kontrolliert werden.
21.3Verkehrsregelungen, Parkplätze
a) Auf dem Veranstaltungsgelände gelten die jeweiligen Verkehrsordnungen des Betreibers des Veranstaltungsgeländes. Näheres ist den jeweiligen Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes zu entnehmen.
b) Parkplatzwünsche der Aussteller auf dem Veranstaltungsgelände werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.
c) Während der Veranstaltung haben Fahrzeuge, die nicht über eine Genehmigung verfügen, keine Einfahrtsberechtigung für das Veranstaltungsgelände. Bitte beachten Sie die im Verkehrsleitfaden der jeweiligen Veranstaltung enthaltenen Richtlinien und Kautionsregelungen für Parken, An- und Abtransport sowie Einfahrten ins Gelände.
21.4Umweltschutz
Der Aussteller ist angehalten, seine Teilnahme an der Veranstaltung im Sinne des Umweltschutzes nachhaltig und ressourcensparend zu planen und umzusetzen. Der Aussteller ist verpflichtet, die jeweils zum Schutze der Umwelt und der Natur geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
21.5Tiere
a) Tiere dürfen grundsätzlich nicht auf das Ausstellungsgelände mitgebracht werden. Ausnahmen stellen Tiere dar, die zu Demonstrationszwecken Teil des Veranstaltungskonzeptes des Ausstellers sind. Der Aussteller hat sich hierfür eine Genehmigung bei der MAZ einzuholen und unterliegt darüber hinaus sämtlichen Anforderungen der zuständigen Behörden und ist zur Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmung verpflichtet.
b) Bei Zuwiderhandlungen behält sich die MAZ vor, Tiere in den Hallen/auf dem Veranstaltungsgelände zu unterbinden. Sehgeschädigten und Blinden ist die Mitnahme von speziell ausgebildeten Blindenführhunden ausnahmslos gestattet.
21.6Gastronomische Versorgung
a) Sofern die Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes die gastronomische Versorgung auf dem Veranstaltungsgelände einzelnen oder mehreren Gastronomen exklusiv zuweist, sind diese vom Aussteller zu beachten. Näheres regeln die Besonderen Teilnahmebedingungen.
b) Bei der Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (einschließlich Kostproben) sowie für die Errichtung und den Betrieb von Getränkeschankanlagen auf dem Messe- und Ausstellungsstand hat der Aussteller in eigener Verantwortung die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, näheres dazu regeln die Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes. Eine eventuell notwendige Gestattung gemäß § 12 Gaststättengesetz (GaststättenG) für die Abgabe von Speisen und Getränken hat der Aussteller bei der zuständigen Behörde auf eigene Kosten zu beantragen.
21.7Hygiene- und Gesundheitsschutz
a) Den gesetzlichen und behördlichen Hygiene- und Schutzvorschriften sowie darüber hinausgehende hygienischen Anforderungen und Vorgaben des jeweiligen Veranstaltungsgeländes und der Veranstaltung sind strikt einzuhalten.
b) Der Aussteller ist mit Blick auf die geltenden Hygiene- und Gesundheitsschutzvorschriften verpflichtet, sich im Vorfeld der Teilnahme an der Veranstaltung über die jeweils aktuell geltenden Bestimmungen, Gesetze, Verordnungen und sonstigen Verfügungen, zu informieren und sich daran zu halten. Hierzu gehören insbesondere auch geltende Regelungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Zudem ist der Aussteller verpflichtet, die vom Veranstalter für die Veranstaltung erlassenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beauftragten Dritten über die zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen informiert sind und sich daran halten. Zudem ist der Aussteller zur Einhaltung der gelten Hygiene- und Schutzvorschriften auf seinem Messe- und Ausstellungsstand verantwortlich. Die MAZ behält sich das Recht vor, bei etwaigen Verstößen gegen die gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen und/oder bei Nichteinhaltung der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen die betroffenen Personen von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
c) Zudem ist bei Wasser, das zur Behandlung von Lebensmitteln und zur Reinigung von Bedarfsgegenständen, die mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen, darauf zu achten, dass diese nur aus hygienischen Wasserzapfstellen entnommen werden. Die Entnahme dieses Wassers aus Toilettenräumen ist hierfür verboten.

22

Standbaugenehmigung

22.1Genehmigungsvermerk
a) Ausgehend davon, dass die Nutzungsbedingungen des Veranstaltungsgeländes, insbesondere die technischen Bestimmungen und Richtlinien, sowie die in der Aussteller-Service-Mappe der jeweiligen Veranstaltung enthaltenen Regelungen bei der Gestaltung und Ausführung des Messe- und Ausstellungstandes eingehalten werden, ist es bei ebenerdigen, eingeschossigen Standbauten in einer Halle ohne Überdachung mit einer Bauhöhe bis 2,50 m nicht erforderlich, einen Antrag auf Standbaugenehmigung einzureichen. Alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten und Konstruktionen sind genehmigungspflichtig.
b) Näheres ist in der Aussteller-Service-Mappe der jeweiligen Veranstaltung geregelt.
22.2Standabnahme
a) Einer durch die MAZ beauftragte sowie einer behördlichen Standabnahme und der damit einhergehenden Standbegehung darf der Aussteller sich nicht verweigern.
b) Benötigte Informationen und Unterlagen sind am Messe- und Ausstellungstandes bereit zu halten. Näheres regeln die Besonderen Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstaltung.
c) Der Aussteller verpflichtet sich, festgestellte Sicherheitsmängel innerhalb der gesetzten Frist zu erfüllen.
d) Die MAZ behält sich vor, nicht genehmigte Aufbauten, nach Ablauf der Frist, auf Kosten des Ausstellers abzuändern oder zu entfernen.

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Zusatzleistungen

23.1Grundsatz
a) Die Zusatzleistungen werden entweder von der MAZ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im fremden Namen und auf fremde Rechnung angeboten werden. Bei Letzterem fungiert die MAZ für die angebotenen Dienstleistungen durch Vertragspartner lediglich als Mittler; der Vertragsschluss kommt ausschließlich zwischen dem Aussteller und dem Vertragspartner zustande. Es gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner.
b) Zusatzleistungen können über die Aussteller-Service-Mappe der jeweiligen Veranstaltung beauftragt werden. Berücksichtigt werden können ausschließlich Bestellungen, die fristgerecht und vollständig eingehen. Ein Anspruch auf bestimmte Zusatzleistungen besteht nicht.
23.2Mietmaterial
Bei der MAZ bestelltes Mietmaterial ist bei der Annahme unverzüglich zu prüfen sowie etwaige Mängel der MAZ sofort anzuzeigen. Nach der Übernahme des Mietmaterials haftet der Aussteller uneingeschränkt für sämtliche Schäden oder Verlust an dem Mietmaterial.
23.3Bewachung
a) Die allgemeine Bewachung der Hallen und des Veranstaltungsgeländes erfolgt durch ein von der MAZ beauftragtes Wachpersonal. Für Schäden haftet die MAZ nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 13.
b) Für die Bewachung und Sicherung des Standes, des Ausstellungsguts und der sonstigen auf dem Messe- und Ausstellungstandes befindlichen Gegenstände ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich.
c) Bei Bedarf kann über die jeweilige Aussteller-Service-Mappe der Veranstaltung Standwachen kostenpflichtig hinzugebucht werden. Ausschließlich der jeweiligen Vertragsfirma der MAZ ist es gestattet, außerhalb der Öffnungszeiten für Aussteller, die Bewachung des Messe- und Ausstellungstandes vorzunehmen.
d) Es wird empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten.
23.4Reinigung
a) Die MAZ sorgt für die allgemeine Reinigung der Hallen und des Veranstaltungsgeländes. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich außerhalb der Öffnungszeiten für Besucher der Veranstaltung beendet sein.
b) Sofern kein ausstellereigenes Standpersonal eingesetzt wird, ist der jeweilige Vertragspartner der MAZ über die jeweilige Aussteller-Service-Mappe der Veranstaltung mit der Standreinigung zu beauftragen. Näheres dazu und den dabei zu beachtenden Umweltschutzvorgaben bei der Abfallentsorgung regeln die Nutzungsbestimmungen des Veranstaltungsgeländes.
23.5Haftung bei Dienstleistungserbringung
Im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der MAZ und dem Aussteller die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 12 und 13, sofern nicht abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde.

24

Technische Installationen

24.1Grundsatz
a) Die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas, Telefon und Internet sowie sonstigen technischen Dienstleistungen in den Hallen/auf dem Gelände erfolgt ausschließlich durch die von der MAZ zugelassenen Vertragspartner.
b) Die vom Aussteller benötigten technischen Installationen sind kostenpflichtig über die Aussteller-Service-Mappe zu beantragen. Ein Anspruch auf bestimmte technische Installationen besteht nicht.
c) Eine Haftung der MAZ für Schwankungen oder Unterbrechungen der technischen Installationen ist ausgeschlossen.
24.2Nutzungsbedingungen
a) Die Nutzung von anderen technischen Installationen als den standeigenen, ist nicht gestattet.
b) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch eine nicht vorschriftsmäßige Nutzung entstehen.
c) Die MAZ behält sich vor, Geräte außer Betrieb zu nehmen, die nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen oder deren Verbrauch höher ist, als die vom Aussteller beantragte Installation.

25

Müllentsorgung

25.1Grundsatz
Grundsätzlich gilt für jeden Aussteller Abfall zu vermeiden und entstandenen Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen.
25.2Entsorgung
a) Ausschließlich Müll der im Zuge der Veranstaltung entstanden ist, darf in üblichen Mengen auf dem Veranstaltungsgelände, in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden und ist in der obligatorischen Müllpauschale inbegriffen.
b) Das Entsorgen der darüber hinaus entstandenen Abfälle in größeren als üblichen Mengen ist nicht gestattet, hierzu zählen u.a. Teppichböden, Standbauten, Verpackungsmaterialien, Paletten. Hierzu zählt auch die Entsorgung des im Rahmen des Standauf- und -abbaus entstandenen Mülls.
c) Die MAZ behält sich vor, zusätzliche Entsorgungskosten nach dem Verursacherprinzip dem Aussteller weiter zu berechnen.

26

Ausschluss- und Verjährungsfristen

26.1Ansprüche des Ausstellers gegen die MAZ – gleich welcher Art – sind unverzüglich, gegenüber der MAZ geltend zu machen.
26.2Ansprüche gegen die MAZ aus dem Vertragsverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche verjähren, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, innerhalb von sechs (6) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in dem der Schlusstag der Veranstaltung fällt. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes, wesentlicher Vertragspflichten sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden durch die MAZ, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen zu den Verjährungsfristen und deren Beginn.
26.3Die in Ziffer 26.2 genannte Verjährungsfrist von sechs (6) Monaten gilt auch dann nicht, wenn gesetzlich zwingend eine längere Verjährung vorgesehen ist, wie beispielsweise in den folgenden Fällen: Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beim Kauf ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
26.4Die in Ziffer 26.2 genannte Verjährungsfrist gilt hingegen auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde in Einzelfällen zu einer kürzeren Verjährung führen.

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Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

27.1Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem mit der MAZ bestehenden Vertragsverhältnis ist Mühlengeez, soweit nichts anderes bestimmt ist.
27.2Abweichungen vom Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der MAZ schriftlich bestätigt wurden.
27.3Die Beziehungen zwischen dem Aussteller und der MAZ richten sich ausschließlich nach dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
27.4Sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der MAZ und dem Aussteller nach Wahl der MAZ der Ort Rostock oder der Sitz des Ausstellers. Für Klagen gegen die MAZ ist in diesen Fällen jedoch Rostock ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
27.5Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des mit der MAZ bestehenden Vertrages unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen.